VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

§ 1
Allgemeines - Geltungsbereich

  1. Unsere nachstehend Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind grundsätzlich Bestandteil unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und bindend für sämtliche Verträge.
  2. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserem Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


§ 2
Angebot - Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung - gegebenenfalls innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist - eine schriftliche Annahmeerklärung (z.B. eine Auftragsgestätigung) abgesandt haben oder die Lieferung bzw. eine erste Teillieferung vorgenommen haben. Unser Schweigen auf eine Bestellung gilt nicht als Annahmeerklärung.
  2. Vor dem Zustandekommen des Vertrages mündlich oder schriftlich abgegebene Erklärungen und getroffene Vereinbarungen werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn dies vorher schriftlich vereinbart worden ist.
  3. An Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


§ 3
Preise - Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", inklusive Verpackung.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Vereinbarte Skontoabzüge können nur in Anspruch genommen werden, wenn keine älteren Forderungen offen stehen.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Während des Verzuges ist der Kaufpreis zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  6. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Der Besteller trägt die Wechsel- und Diskontspesen und die sonstigen bei der Einlösung von Wechseln und Schecks entstehenden Gebühren. In der Hereinnahme des Schecks oder des Wechsels liegt keine Stundung der Forderung, sondern die Klagbarkeit der Rechnungsforderung ist lediglich vorübergehend ausgeschlossen. Im übrigen erfolgt die Hereinnahme von Schecks und Wechseln immer nur erfüllungshalber. Sie gelten erst dann als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Diskont und Spesen sind sofort zur Zahlung fällig.
  7. Ist der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder werden uns nach der Lieferung Umstände bekannt, die eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers vermuten lassen, sind wir berechtigt Lieferungen aus anderen Verträgen zurückzuhalten oder für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu fordern. Leistet der Besteller keine solche Vorauszahlung, haben wir das Recht des Rücktrittes vom Vertrag. Ferner werden alle geschuldeten Rechnungen und Wechsel sofort fällig.
  8. Der Leistungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist unsere Bank. Die Leistung gilt als vollzogen, wenn der zu zahlende Betrag unserem Konto gutgeschrieben ist. Bankspesen, die nicht in Deutschland anfallen und Akkreditivspesen, auch wenn sie in Deutschland anfallen, trägt der Besteller, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  9. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den allgemeinen Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.


§ 4
Lieferung - Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Der Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  4. Lieferfrist und Liefertermin verlängern sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie höherer Gewalt. Das gleiche gilt, wenn die Umstände bei Vorlieferanten oder Transporteuren eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf dem Besteller über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  6. Lieferfristen bzw. der Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  7. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen und Liefertermine zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.


§ 5
Gefahrenübergang - Verpackung, Versendung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  4. Portokosten werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung unsere Geschäftsräume verlassen hat, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch, wenn unsere Mitarbeiter die Versendung vornehmen.
  6. Die Lieferung gilt als vollzogen, wenn die Ware an den Bestimmungsort versandt worden ist oder wenn wir die Ware aufgrund von Pflichtverletzungen des Bestellers nicht versenden konnten und die Ware einlagern mußten. Die Kosten der Einlagerung und der Werterhaltung der Ware und alle anderen, aus Pflichtverletzungen des Bestellers entstehenden Kosten trägt der Besteller selbst.
  7. Die Lieferung erfolgt auch ab einem etwaigen Lager im Sinne Ziff. 6 auf Gefahr des Bestellers.


§ 6
Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung zur Sicherung aller unserer Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung dient das Vorbehaltseigentum als Sicherung des Saldos.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  4. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits alle Forderung in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (fakturierter Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 7
Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mündlich und fernmündlich vorgenommene Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Empfangsbestätigung.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
  8. Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, auch im Zuge einer Nachbesserung sind ausgeschlossen, auch soweit sie auf Verschulden von Erfüllungsgehilfen oder Vertretern zurückzuführen sind.
  9. Wir haften nicht für Mängel beim Verkauf gebrauchter Kaufsachen.
  10. Durch den Besteller beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Erweist sich eine Beanstandung als unberechtigt, so trägt der Besteller die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten abweichend von Ziff. 2.


§ 8
Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 9
Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Parteien ist Breitungen. Gerichtsstand ist das für uns zuständige Gericht.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
  3. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  4. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

 

Stand: 01.01.2015

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

Unsere nachstehend Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen sind grundsätzlich Bestandteil unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und bindend für sämtliche Verträge.
Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserem Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn wir nach Eingang einer Bestellung - gegebenenfalls innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist - eine schriftliche Annahmeerklärung (z.B. eine Auftragsgestätigung) abgesandt haben oder die Lieferung bzw. eine erste Teillieferung vorgenommen haben. Unser Schweigen auf eine Bestellung gilt nicht als Annahmeerklärung.
Vor dem Zustandekommen des Vertrages mündlich oder schriftlich abgegebene Erklärungen und getroffene Vereinbarungen werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn dies vorher schriftlich vereinbart worden ist.
An Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", inklusive Verpackung.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Vereinbarte Skontoabzüge können nur in Anspruch genommen werden, wenn keine älteren Forderungen offen stehen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Während des Verzuges ist der Kaufpreis zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Der Besteller trägt die Wechsel- und Diskontspesen und die sonstigen bei der Einlösung von Wechseln und Schecks entstehenden Gebühren. In der Hereinnahme des Schecks oder des Wechsels liegt keine Stundung der Forderung, sondern die Klagbarkeit der Rechnungsforderung ist lediglich vorübergehend ausgeschlossen. Im übrigen erfolgt die Hereinnahme von Schecks und Wechseln immer nur erfüllungshalber. Sie gelten erst dann als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Diskont und Spesen sind sofort zur Zahlung fällig.
Ist der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder werden uns nach der Lieferung Umstände bekannt, die eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers vermuten lassen, sind wir berechtigt Lieferungen aus anderen Verträgen zurückzuhalten oder für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu fordern. Leistet der Besteller keine solche Vorauszahlung, haben wir das Recht des Rücktrittes vom Vertrag. Ferner werden alle geschuldeten Rechnungen und Wechsel sofort fällig.
Der Leistungsort für die Zahlung des Kaufpreises ist unsere Bank. Die Leistung gilt als vollzogen, wenn der zu zahlende Betrag unserem Konto gutgeschrieben ist. Bankspesen, die nicht in Deutschland anfallen und Akkreditivspesen, auch wenn sie in Deutschland anfallen, trägt der Besteller, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den allgemeinen Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt.

§ 4 Lieferung - Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Der Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Lieferfrist und Liefertermin verlängern sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie höherer Gewalt. Das gleiche gilt, wenn die Umstände bei Vorlieferanten oder Transporteuren eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen von Abs. 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf dem Besteller über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Lieferfristen bzw. der Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen und Liefertermine zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

§ 5 Gefahrenübergang - Verpackung, Versendung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
Portokosten werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung unsere Geschäftsräume verlassen hat, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch, wenn unsere Mitarbeiter die Versendung vornehmen.
Die Lieferung gilt als vollzogen, wenn die Ware an den Bestimmungsort versandt worden ist oder wenn wir die Ware aufgrund von Pflichtverletzungen des Bestellers nicht versenden konnten und die Ware einlagern mußten. Die Kosten der Einlagerung und der Werterhaltung der Ware und alle anderen, aus Pflichtverletzungen des Bestellers entstehenden Kosten trägt der Besteller selbst.
Die Lieferung erfolgt auch ab einem etwaigen Lager im Sinne Ziff. 6 auf Gefahr des Bestellers.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung zur Sicherung aller unserer Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung dient das Vorbehaltseigentum als Sicherung des Saldos.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits alle Forderung in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (fakturierter Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7 Mängelhaftung

Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mündlich und fernmündlich vorgenommene Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Empfangsbestätigung.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, auch im Zuge einer Nachbesserung sind ausgeschlossen, auch soweit sie auf Verschulden von Erfüllungsgehilfen oder Vertretern zurückzuführen sind.
Wir haften nicht für Mängel beim Verkauf gebrauchter Kaufsachen.
Durch den Besteller beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Erweist sich eine Beanstandung als unberechtigt, so trägt der Besteller die durch unsere Inanspruchnahme entstandenen Kosten abweichend von Ziff. 2.

§ 8 Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für alle Parteien ist Breitungen. Gerichtsstand ist das für uns zuständige Gericht.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 01.01.2015